Unsere Satzung

Förderverein zur Unterstützung Krebskranker in der Region Ingolstadt e.V.

Gegründet: 13. Dezember 1986

Vorbemerkung

Die in der vorliegenden Satzung genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„Förderverein zur Unterstützung Krebskranker in der Region Ingolstadt e. V.“

Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt am 1.1.1987 und endet am 31.12.1987

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (AO 1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Begleitung und Betreuung von Krebskranken und ihren Familien auf dem psychosozialen Sektor und die finanzielle Unterstützung Sozialschwacher. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

1. a)         durch die Förderung von Projekten, die die Lebensqualität der Erkrankten und die ihrer Familien verbessern helfen,

2. b)         durch Information und Aufklärung auf dem onkologischen Sektor,

3. c)         durch Vorträge und Wohltätigkeits-Veranstaltungen,

4. d)         durch Schulungen und Seminare und Beteiligung an Kongressen für die Mitarbeiter.

Der Verein unterstützt die verschiedenen Formen der Bewältigung der Krebserkrankung.

Er betreut und begleitet die Krebskranken und ihre Familien und gibt finanzielle Unterstützung für Sozialschwache über die bestehenden Möglichkeiten der Selbsthilfe hinaus. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft endet durch eine freiwillige und schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Diese kann postalisch oder per Email übermittelt werden.

Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch einen Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

1. a)         wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder beschädigt

2. b)         wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Einlegung der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle anfallenden Auslagen zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden den ehrenamtlichen Mitgliedern vergütet. Über Art, Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

·         aktiven Mitgliedern

·         fördernden Mitgliedern

·         Ehrenmitgliedern

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 7 Vereinsorgan

Vereinsorgan sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

·         dem ersten Vorsitzenden

·         dem zweiten Vorsitzenden

·         dem Schriftführer

·         dem Schatzmeister

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26, Abs. 1BGB, sind sämtliche Vorstandsmitglieder.

Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich mit der Maßgabe gewählt, dass sie ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl eines Nachfolgers ausüben.

Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsbefugnis nach außen ist unbeschränkt.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Die Vorstandsmitglieder werden, soweit ihre Wahl erforderlich ist, jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt auch nach Ab­lauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächs­ten Mitgliederversammlung zu berufen und eine Nachwahl zu veranlassen.

Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und führt den Vorsitz.

Die Willensbildung des Vorstands erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch eine einfache Mehrheit.

Der Vorstand leitet den Verein.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen die Aufgaben der laufenden Verwaltung und insbesondere

1. a)         die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen

2. b)         die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3. c)         die Erstellung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages

4. d)         die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen

5. e)         die Durchführung von Vertrags- und Wohltätigkeits-Veranstaltungen

6. f)          die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

1. a)         Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandschaft und des Rechnungsabschlusses

2. b)         Entlastung des Vorstandes

3. c)         Beschlussfassung über den Jahresvorschlag

4. d)         Wahl der Vorstandschaft und des Rechnungsprüfers

5. e)         Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

6. f)          die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

7. g)         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  1. 1.      Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    Zwischen Einladung und Versammlungstermin müssen min­destens zwei Wochen Frist liegen.
    Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail ein und fügt der Ein­ladung die Tagesordnung bei.
    Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    Weitere Tagesordnungspunkte sind ei­ne Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden einzureichen.
    Während der Mitgliederversammlung zur Beratung und Be­schlussfassung eingereichte Tagesordnungspunkte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder be­schließen.
    Eine Satzungsänderung erfordert darüber hinaus die Be­kanntgabe der beabsichtigten Satzungsänderung wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Mitglie­der.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentli­chen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Beirat

Neben der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft besteht ein Beirat aus mindestens 10 Personen, davon 5 Personen, die den onkologischen Bereichen angehören müssen. Den Beirat wählt die Mitgliederversammlung. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Umfassende Informationen durch den Vorstand über die Hauptversammlung

2. Mitwirkung bei folgenden Aufgaben:

1.  Aufnahme von Darlehen über den Betrag von 5000 € hinaus

2.  Erteilung von Bürgschaften

3.  Ausschluss von Mitgliedern

4.  Vorinformationen zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Der Beirat tritt im Jahr mindestens einmal zusammen, er wird durch die Vorstandschaft einberufen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse entscheiden die anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Abstimmung ist offen, außer wenn ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt:
Zu nachstehenden Beschlussfassungen ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig:

1. a) bei Änderung der Satzung,

2. b) bei Auflösung des Vereins.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Vereinsregister anzuzeigen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Rechnungsprüfer, der das gesamte Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen hat und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht erstellen muss.

§ 13 Vermögensfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Krebsgesellschaft e.V. in 80337 München, Tumblingerstr 4, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und zwar ausschließlich in der Region Ingolstadt, zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18. Juli2024 und am

04. Juni 2025 eingetragen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Palliative Versorgung e.V.,

Linnestraße 14,

85049 Ingolstadt.

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und zwar ausschließlich in der Region 10, zu verwenden.

Nehmen Sie Kontakt
zu uns auf

Ingolstadt
Telefon: 0841-33900
(Anrufbeantworter – wir rufen zurück)
E-Mail: info@foerderverein-krebskranker.de

Region Altmühltal/Jura
Wolfgang Muschaweck
Telefon: 08461 7476
E-Mail: m.w.muschaweck@gmx.de

Einladung zum
Erfahrungsaustausch

Gesprächskreis, Jeden 2. Montag im Monat, im Gemeindezentrum
Friedrichshofen Ev. Luth. Thomaskirche,
Buchenweg 4, 85049 Ingolstadt,
Beginn: 18:30 Uhr

Betroffene sind herzlich eingeladen!

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen die Gruppenleitung der Selbsthilfegruppe der Bayerischen Krebsgesellschaft.
Bitte vorher anmelden

Gruppenleiterin:
Christine Hauck
Telefon: 089 32604442
E-Mail: Christine.Hauck1@gmx.de

Stellvertreterin:
Edith Schweiger
Telefon: 08459 326997

© Förderverein Krebskranker Region Ingolstadt e.V.

Spenden Sie sicher und
einfach für einen guten Zweck

Denn der Förderverein zur Unterstützung
Krebskranker in der Region
Ingolstadt e. V. ist ein gemeinnütziger
Verein, der seine ehrenamtliche
Arbeit ausschließlich durch Spenden
finanziert.

BITTE UNTERSTÜTZEN SIE UNS.
Förderverein zur Unterstützung Krebskranker
in der Region Ingolstadt e.V.

Sparkasse Ingolstadt
IBAN: DE75 7215 0000 0000 0233 33
BIC: BYLADEM1ING

Volksbank Raiffeisenbank
Bayern Mitte EG
IBAN: DE19 7216 0818 0000 7507 00
BIC: GENODEF1INP

Spenden sind steuerlich absetzbar: bis 300,– Euro gilt der Überweisungsbeleg
als Spendenquittung.