Förderverein zur Unterstützung Krebskranker in der Region Ingolstadt e.V.
Gegründet: 13. Dezember 1986
Vorbemerkung
Die in der vorliegenden Satzung genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Förderverein zur Unterstützung Krebskranker in der Region Ingolstadt e. V.“
Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt am 1.1.1987 und endet am 31.12.1987
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (AO 1977).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Begleitung und Betreuung von Krebskranken und ihren Familien auf dem psychosozialen Sektor und die finanzielle Unterstützung Sozialschwacher. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
1. a) durch die Förderung von Projekten, die die Lebensqualität der Erkrankten und die ihrer Familien verbessern helfen,
2. b) durch Information und Aufklärung auf dem onkologischen Sektor,
3. c) durch Vorträge und Wohltätigkeits-Veranstaltungen,
4. d) durch Schulungen und Seminare und Beteiligung an Kongressen für die Mitarbeiter.
Der Verein unterstützt die verschiedenen Formen der Bewältigung der Krebserkrankung.
Er betreut und begleitet die Krebskranken und ihre Familien und gibt finanzielle Unterstützung für Sozialschwache über die bestehenden Möglichkeiten der Selbsthilfe hinaus. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft endet durch eine freiwillige und schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Diese kann postalisch oder per Email übermittelt werden.
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet durch einen Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
1. a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder beschädigt
2. b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Einlegung der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle anfallenden Auslagen zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden den ehrenamtlichen Mitgliedern vergütet. Über Art, Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitglieder
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
· aktiven Mitgliedern
· fördernden Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 7 Vereinsorgan
Vereinsorgan sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· dem ersten Vorsitzenden
· dem zweiten Vorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Schatzmeister
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26, Abs. 1BGB, sind sämtliche Vorstandsmitglieder.
Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich mit der Maßgabe gewählt, dass sie ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl eines Nachfolgers ausüben.
Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsbefugnis nach außen ist unbeschränkt.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden, soweit ihre Wahl erforderlich ist, jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen und eine Nachwahl zu veranlassen.
Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und führt den Vorsitz.
Die Willensbildung des Vorstands erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch eine einfache Mehrheit.
Der Vorstand leitet den Verein.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen die Aufgaben der laufenden Verwaltung und insbesondere
1. a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
2. b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. c) die Erstellung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages
4. d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen
5. e) die Durchführung von Vertrags- und Wohltätigkeits-Veranstaltungen
6. f) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes der Vorstandschaft und des Rechnungsabschlusses
2. b) Entlastung des Vorstandes
3. c) Beschlussfassung über den Jahresvorschlag
4. d) Wahl der Vorstandschaft und des Rechnungsprüfers
5. e) Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
6. f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Zwischen Einladung und Versammlungstermin müssen mindestens zwei Wochen Frist liegen.
Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail ein und fügt der Einladung die Tagesordnung bei.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Weitere Tagesordnungspunkte sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden einzureichen.
Während der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung eingereichte Tagesordnungspunkte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Eine Satzungsänderung erfordert darüber hinaus die Bekanntgabe der beabsichtigten Satzungsänderung wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an alle Mitglieder. - Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Beirat
Neben der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft besteht ein Beirat aus mindestens 10 Personen, davon 5 Personen, die den onkologischen Bereichen angehören müssen. Den Beirat wählt die Mitgliederversammlung. Der Beirat wird für drei Jahre gewählt.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. Umfassende Informationen durch den Vorstand über die Hauptversammlung
2. Mitwirkung bei folgenden Aufgaben:
1. Aufnahme von Darlehen über den Betrag von 5000 € hinaus
2. Erteilung von Bürgschaften
3. Ausschluss von Mitgliedern
4. Vorinformationen zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Der Beirat tritt im Jahr mindestens einmal zusammen, er wird durch die Vorstandschaft einberufen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse entscheiden die anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Abstimmung ist offen, außer wenn ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt:
Zu nachstehenden Beschlussfassungen ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig:
1. a) bei Änderung der Satzung,
2. b) bei Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Vereinsregister anzuzeigen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Rechnungsprüfer, der das gesamte Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen hat und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht erstellen muss.
§ 13 Vermögensfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Krebsgesellschaft e.V. in 80337 München, Tumblingerstr 4, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und zwar ausschließlich in der Region Ingolstadt, zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18. Juli2024 und am
04. Juni 2025 eingetragen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Palliative Versorgung e.V.,
Linnestraße 14,
85049 Ingolstadt.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und zwar ausschließlich in der Region 10, zu verwenden.